Vorbemerkung
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen
und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche
Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger
angesprochen.
Präambel
Der Schachbezirk Lippe gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Bezirksleben und die
Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger orientieren:
Der Bezirk und seine Amtsträger bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder-
und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und
Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Bezirk und seine
Amtsträger pflegen eine Aufmerksamkeitskultur.
Der Bezirk tritt für einen Doping- und
manipulationsfreien Sport ein.
Der Bezirk ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Bezirk wendet sich gegen
Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Bezirk fördert
die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit
Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr
Der Schachbezirk Lippe ist eine Vereinigung von Schachvereinen, mit dem Sitz in Lemgo und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen
den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Bezirks
- Der Schachbezirk Lippe pflegt und fördert das Schachspiel als eine sportliche
Disziplin,
die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu
dienen. Er widmet sich dabei vor allem der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel
zu gewinnen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht dadurch, dass der Schachbezirk
Lippe für seine Mitglieder Mannschaftskämpfe, Schachturniere, Lehrgänge und
Meisterschaften aller Art durchführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Bezirk ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Bezirks dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Bezirks.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft des Bezirks in anderen Organisationen
Der Schachbezirk Lippe ist Mitglied des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e. V. und des
Kreissportbundes Lippe e. V. mit allen sich aus diesen Mitgliedschaften ergebenden Rechten
und Pflichten.
§ 5 Mitglieder
Mitglieder des Schachbezirks Lippe sind
- Schachvereine (einschließlich Schachabteilungen von Sportvereinen), die im Bereich des
Schachbezirks Lippe ihren Sitz haben (Der Bereich des Schachbezirks Lippe ist identisch
mit dem politischen Kreis Lippe) sowie
- Ehrenmitglieder, die vom Vorstand ernannt werden können.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes (Vereins) kann nur zum Jahresende, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum 30.9. eines jeden Kalenderjahres, in Textform an
den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt
die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 7 Schachjugend Lippe
- Die Jugend der Vereine des Schachbezirks Lippe ist in der Schachjugend Lippe
zusammengeschlossen.
Die Schachjugend Lippe führt und verwaltet sich selbständig
und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, ist jedoch nicht
herausgelöst aus dem Bezirk, sondern bleibt mit ihm und in ihm zusammengeschlossen.
- Der Jugendausschuss, der die Schachjugend Lippe führt, erfüllt seine Aufgabe im Rahmen
dieser Satzung und der grundlegenden Beschlüsse des Schachbezirks Lippe, sowie der
Jugendordnung der Schachjugend Lippe und der Beschlüsse der Jugendversammlung Lippe. Er
ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung verantwortlich.
- Die Schachjugend Lippe erhält vom Schachbezirk Lippe zur Finanzierung ihrer Aufgaben
einen jährlich neu zu vereinbarenden Zuschuss, der den Vorhaben der Schachjugend Lippe
und den Möglichkeiten des Schachbezirks Lippe angemessen ist. Zu diesem Zweck ist der
Etat der Schachjugend Lippe mit dem Vorstand abzustimmen. Die Kontrolle über die
etatmäßige Verwendung der Mittel und die Kassenführung der Schachjugend Lippe obliegt
dem Schatzmeister des Schachbezirkes Lippe.
§ 8 Organe des Bezirks
Organe des Bezirks sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Spielausschuss
§ 9 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt und
bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, und
bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus den geschäftsführenden
Vorstandsmitgliedern,
- dem Spielleiter
- dem Schatzmeister
- dem Pressewart
- dem Turnierleiter
- dem Jugendwart
Der geschäftsführende Vorstand ernennt einen DWZ-Beauftragten und einen Altseniorenwart und kann
für herausgehobene Aufgaben weitere Beauftragte ernennen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis,
die des Geschäftsführers wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1.
Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Bezirks,
soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses
vorbehalten ist. Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der
Bezirksvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Bezirksobliegenheiten
mitzuwirken. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag vorzeitig
abberufen werden.
§ 10 Kassenführung
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung,
Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss
ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem
Bezirksvorsitzenden oder einem durch diesen dazu beauftragtes Vorstandsmitglied sowie den
Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu
erteilen.
Die Kassenprüfer (siehe § 10) sind berechtigt, sich durch
Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und
verpflichtet, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des
Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung
mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters – auch insoweit die Entlastung des
Vorstands – zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht
gestellt werden kann.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Bezirksorgan. Sie hat die Aufgabe, durch
Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des
Bezirks dienlichen Entscheidungen, herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1.
Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen
geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die
Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das
Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.
Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner
Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, Vorstands- oder
Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Mitglieder
können bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres Anträge in Textform beim 1.
Vorsitzenden einbringen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte im März /
April eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei
Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Sie hat unter anderem
die Aufgabe:
- den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen,
- die Entlastung des Vorstands zu beschließen,
- den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und deren Stellvertreter zu wählen,
bei Neubesetzung eines Postens findet der Wechsel zum 30. Juni eines jeden
Kalenderjahres statt.
Sollte bei Wahlen eines Vorstandsmitglieds ein Patt
entstehen, bleibt das alte Vorstandsmitglied im Amt, d. h. eine Abwahl ist nur bei
gleichzeitiger Mehrheit für ein neues Mitglied möglich. Sollte ein Vorstandsmitglied
nicht zur Wiederwahl stehen, entscheidet bei einem Patt die Mehrheit der Vereine, wobei
jeder Verein nur eine (1) Stimme besitzt. Sollte immer noch keine Entscheidung gefallen
sein, entscheidet das Los durch den Versammlungsleiter.
Der Jugendwart wird von
der Jugendversammlung der Schachjugend Lippe gewählt. Er wird von der
Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vorsitzende oder ein von ihm zu benennender
Vertreter ist in allen Gremien des Schachbezirks Lippe mit Sitz und Stimme vertreten.
- zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer
ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann. Kassenprüfer dürfen
kein anderes Amt im Bezirk bekleiden.
Jede Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten dies beschließt. Die Stimm- und sonstigen Mitgliedsrechte werden
jeweils durch einen Vereinsdelegierten ausgeübt. Jeder Verein verfügt über 2 Grundstimmen plus
für je 10 angefangene Mitglieder der über fünf (5) eine (1) Zusatzstimme. D. h., bei 35
Mitgliedern 2 Grundstimmen + 3 = 5 Stimmen, bei 36 Mitgliedern 2 Grundstimmen
+ 4 = 6 Stimmen. Vereinsmitglieder haben das Recht auf Anwesenheit. Es steht
im Ermessen des Versammlungsleiters, ihnen das Wort zu erteilen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden,
wenn mindestens ein Drittel der Vereine sie in Textform unter Angabe der Gründe beantragt. Für
die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 11. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen
oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige
Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gem. § 11 zu treffen.
§ 12 Der Spielausschuss
- Der Bezirksspielausschuss (BSA) besteht aus:
- Bezirksspielleiter
- 1. Vorsitzenden
- Jugendwart
- 4 Vereinsvertreter.
Die Vereinsvertreter werden aus 4 verschiedenen
Vereinen auf der Mitgliederversammlung des Schachbezirks Lippe jeweils für 3 Jahre
gewählt. Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. Vereine, die bereits durch den Vorstand
im BSA vertreten sind, können keine Vereinsvertreter mehr stellen.
Der BSA wird
vom Spielleiter des Schachbezirks Lippe bei Bedarf einberufen und geleitet. Der BSA ist
verpflichtet bei Festlegung des Arbeitsplans, die nicht im BSA vertretenen Vereine
anzuhören.
- Der BSA entscheidet über:
2.1 Proteste gegen Entscheidungen des Bezirksspielleiters oder Jugendwartes.
2.2 Sperren von Einzelspielern und Vereinen bis zur Dauer von einem Jahr.
2.3 Festsetzung von Terminen und Spielpaarungen auf Bezirksebene im Rahmen des
Arbeitsplanes.
2.4 Sonstige spieltechnische Fragen, die nicht dem Spielleiter oder einem anderen Organ
vorbehalten sind.
- Beschlüsse können nur mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
Ausschussmitglieder gefasst werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder vorher in Textform eingeladen wurden. Bei Entscheidungen darf dasjenige
Mitglied nicht mitstimmen, über dessen Entscheidung der Ausschuss zu bestimmen hat oder
das von der Entscheidung betroffen ist.
- Die Sitzung des BSA ist nicht öffentlich. Beteiligte am Verfahren und Betroffene sind
zur Anhörung zuzulassen.
Bei Beratung und Beschlussfassung dürfen nur die
stimmberechtigten Mitglieder des BSA anwesend sein. Der Vorsitzende ist jedoch
abweichend davon berechtigt, an allen Sitzungen des BSA teilzunehmen. Die Entscheidung
über Proteste oder Sperren kann nach Beschlussfassung den Beteiligten mündlich vorab
bekannt gemacht werden. Sie ist allen Beteiligten am Verfahren in Textform mit
Rechtsmittelbelehrung umgehend zuzustellen.
§ 13 Beiträge
- Die Höhe des Bezirksbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Betrag ist von den Vereinen für jedes ihrer gemeldeten Mitglieder abzuführen, er ist
ein Jahresbeitrag und wird in zwei (2) Raten durch den Schatzmeister eingezogen.
- Die Beiträge für die übergeordneten Organisationen und Verbände usw. werden durch den
Schatzmeister lediglich eingezogen. Auf die Höhe dieser Beiträge hat der Bezirk keinen
Einfluss.
§ 14 Protokoll
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und
Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 15 Turnierordnung
Für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Turniere innerhalb des Bezirkes gelten die jeweils
gültige Fassung der Bundesturnierordnung Nordrhein-Westfalen, der Spielordnung Ostwestfalen
/ Lippe und die Richtlinien des BSA.
§ 16 Ausschluss / Buße
Vereine oder Einzelmitglieder, die gegen die Satzung oder Ordnungen des Schachbezirks Lippe
verstoßen, können vom Vorstand mit Geldstrafen oder mit Ehrenstrafen belegt werden. Vereine
und Einzelmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidungen kann kein anderes
Organ angerufen werden.
§ 17 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
§ 18 Auflösung des Bezirks
- Bei Auflösung des Schachbezirks Lippe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Schachbezirks Lippe an den Schachverband Ostwestfalen Lippe
e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
zu verwenden hat.
- Die Auflösung des Bezirks kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
- Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des
Bezirks Lippe" stehen.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
4.1 der erweiterte Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
4.2 von zwei Drittel (2/3) der stimmberechtigten Vereine per Brief gefordert wurde
- Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Vereine beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
§ 19 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Bezirks werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Bezirk verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
2.1 das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
2.2 das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
2.3 das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
2.4 das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
2.5 das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
2.6 das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Vorstandmitgliedern oder sonst für den Bezirk tätigen Personen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder
sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag
gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber
den Vereinen und gegenüber dem Schachbezirk Lippe, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Schachbezirk Lippe haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Schachbezirks Lippe oder bei
Bezirksveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des
Bezirks abgedeckt sind.
§ 21 Änderungen
Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer des Bezirks sind ermächtigt, etwaige zur
Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Bezirks erforderliche formelle
Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Diese Satzung wurde durch die
Mitgliederversammlung am 18.April 2019 beschlossen.
Lemgo, den 18. April 2019
(Ort, Datum)
gez. Wolfgang Reker, 1. Vorsitzender
(Unterschrift)
Diese Satzung ist durch Eintrag ins
Vereinsregister unter Nr. VR 1660 beim Amtsgericht Lemgo am 22.10.2019 in Kraft
getreten.
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