
Vorbemerkung
Präambel
Der Bezirk und seine Amtsträger bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Bezirk und seine Amtsträger pflegen eine Aufmerksamkeitskultur.
Der Bezirk tritt für einen Doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Bezirk ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Bezirk wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Bezirk fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Bezirks
- Der Schachbezirk Lippe pflegt und fördert das Schachspiel als eine sportliche Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Er widmet sich dabei vor allem der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht dadurch, dass der Schachbezirk Lippe für seine Mitglieder Mannschaftskämpfe, Schachturniere, Lehrgänge und Meisterschaften aller Art durchführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Bezirk ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Bezirks dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Bezirks.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft des Bezirks in anderen Organisationen
§ 5 Mitglieder
- Schachvereine (einschließlich Schachabteilungen von Sportvereinen), die im Bereich des Schachbezirks Lippe ihren Sitz haben (Der Bereich des Schachbezirks Lippe ist identisch mit dem politischen Kreis Lippe) sowie
- Ehrenmitglieder, die vom Vorstand ernannt werden können.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Schachjugend Lippe
- Die Jugend der Vereine des Schachbezirks Lippe ist in der Schachjugend Lippe zusammengeschlossen.
Die Schachjugend Lippe führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, ist jedoch nicht herausgelöst aus dem Bezirk, sondern bleibt mit ihm und in ihm zusammengeschlossen. - Der Jugendausschuss, der die Schachjugend Lippe führt, erfüllt seine Aufgabe im Rahmen dieser Satzung und der grundlegenden Beschlüsse des Schachbezirks Lippe, sowie der Jugendordnung der Schachjugend Lippe und der Beschlüsse der Jugendversammlung Lippe. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung verantwortlich.
- Die Schachjugend Lippe erhält vom Schachbezirk Lippe zur Finanzierung ihrer Aufgaben einen jährlich neu zu vereinbarenden Zuschuss, der den Vorhaben der Schachjugend Lippe und den Möglichkeiten des Schachbezirks Lippe angemessen ist. Zu diesem Zweck ist der Etat der Schachjugend Lippe mit dem Vorstand abzustimmen. Die Kontrolle über die etatmäßige Verwendung der Mittel und die Kassenführung der Schachjugend Lippe obliegt dem Schatzmeister des Schachbezirkes Lippe.
§ 8 Organe des Bezirks
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Spielausschuss
§ 9 Der Vorstand
- dem 1. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Spielleiter
- dem Schatzmeister
- dem Pressewart
- dem Turnierleiter
- dem Jugendwart
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, und bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern,
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des Geschäftsführers wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Bezirks, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Bezirksvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Bezirksobliegenheiten mitzuwirken.
Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag vorzeitig abberufen werden.
§ 10 Kassenführung
Die Kassenprüfer (siehe § 10) sind berechtigt, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und verpflichtet, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters – auch insoweit die Entlastung des Vorstands – zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte im März / April eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:
- den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen,
- die Entlastung des Vorstands zu beschließen,
- den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und deren Stellvertreter zu wählen, bei Neubesetzung eines Postens findet der Wechsel zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres statt.
Sollte bei Wahlen eines Vorstandsmitglieds ein Patt entstehen, bleibt das alte Vorstandsmitglied im Amt, d. h. eine Abwahl ist nur bei gleichzeitiger Mehrheit für ein neues Mitglied möglich. Sollte ein Vorstandsmitglied nicht zur Wiederwahl stehen, entscheidet bei einem Patt die Mehrheit der Vereine, wobei jeder Verein nur eine (1) Stimme besitzt. Sollte immer noch keine Entscheidung gefallen sein, entscheidet das Los durch den Versammlungsleiter.
Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung der Schachjugend Lippe gewählt. Er wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vorsitzende oder ein von ihm zu benennender Vertreter ist in allen Gremien des Schachbezirks Lippe mit Sitz und Stimme vertreten. - zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Bezirk bekleiden.
Die Stimm- und sonstigen Mitgliedsrechte werden jeweils durch einen Vereinsdelegierten ausgeübt. Jeder Verein verfügt über 2 Grundstimmen plus für je 10 angefangene Mitglieder der über fünf (5) eine (1) Zusatzstimme. D. h., bei 35 Mitgliedern 2 Grundstimmen
+ 3 = 5
Stimmen, bei 36 Mitgliedern 2 Grundstimmen + 4 = 6
Stimmen.Vereinsmitglieder haben das Recht auf Anwesenheit. Es steht im Ermessen des Versammlungsleiters, ihnen das Wort zu erteilen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vereine sie in Textform unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 11.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gem. § 11 zu treffen.
§ 12 Der Spielausschuss
- Der Bezirksspielausschuss (BSA) besteht aus:
- Bezirksspielleiter
- 1. Vorsitzenden
- Jugendwart
- 4 Vereinsvertreter.
Die Vereinsvertreter werden aus 4 verschiedenen Vereinen auf der Mitgliederversammlung des Schachbezirks Lippe jeweils für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. Vereine, die bereits durch den Vorstand im BSA vertreten sind, können keine Vereinsvertreter mehr stellen.
Der BSA wird vom Spielleiter des Schachbezirks Lippe bei Bedarf einberufen und geleitet. Der BSA ist verpflichtet bei Festlegung des Arbeitsplans, die nicht im BSA vertretenen Vereine anzuhören. - Der BSA entscheidet über:
2.1 Proteste gegen Entscheidungen des Bezirksspielleiters oder Jugendwartes.
2.2 Sperren von Einzelspielern und Vereinen bis zur Dauer von einem Jahr.
2.3 Festsetzung von Terminen und Spielpaarungen auf Bezirksebene im Rahmen des Arbeitsplanes.
2.4 Sonstige spieltechnische Fragen, die nicht dem Spielleiter oder einem anderen Organ vorbehalten sind. - Beschlüsse können nur mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Ausschussmitglieder gefasst werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorher in Textform eingeladen wurden. Bei Entscheidungen darf dasjenige Mitglied nicht mitstimmen, über dessen Entscheidung der Ausschuss zu bestimmen hat oder das von der Entscheidung betroffen ist.
- Die Sitzung des BSA ist nicht öffentlich. Beteiligte am Verfahren und Betroffene sind zur Anhörung zuzulassen.
Bei Beratung und Beschlussfassung dürfen nur die stimmberechtigten Mitglieder des BSA anwesend sein. Der Vorsitzende ist jedoch abweichend davon berechtigt, an allen Sitzungen des BSA teilzunehmen. Die Entscheidung über Proteste oder Sperren kann nach Beschlussfassung den Beteiligten mündlich vorab bekannt gemacht werden. Sie ist allen Beteiligten am Verfahren in Textform mit Rechtsmittelbelehrung umgehend zuzustellen.
§ 13 Beiträge
- Die Höhe des Bezirksbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Betrag ist von den Vereinen für jedes ihrer gemeldeten Mitglieder abzuführen, er ist ein Jahresbeitrag und wird in zwei (2) Raten durch den Schatzmeister eingezogen.
- Die Beiträge für die übergeordneten Organisationen und Verbände usw. werden durch den Schatzmeister lediglich eingezogen. Auf die Höhe dieser Beiträge hat der Bezirk keinen Einfluss.
§ 14 Protokoll
§ 15 Turnierordnung
§ 16 Ausschluss / Buße
§ 17 Satzungsänderungen
§ 18 Auflösung des Bezirks
- Bei Auflösung des Schachbezirks Lippe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Schachbezirks Lippe an den Schachverband Ostwestfalen Lippe e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Auflösung des Bezirks kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Bezirks Lippe" stehen.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
4.1 der erweiterte Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
4.2 von zwei Drittel (2/3) der stimmberechtigten Vereine per Brief gefordert wurde - Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereine beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
§ 19 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Bezirks werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Bezirk verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
2.1 das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
2.2 das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
2.3 das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
2.4 das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
2.5 das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
2.6 das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. - Den Vorstandmitgliedern oder sonst für den Bezirk tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Vereinen und gegenüber dem Schachbezirk Lippe, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Schachbezirk Lippe haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Schachbezirks Lippe oder bei Bezirksveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Bezirks abgedeckt sind.
§ 21 Änderungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.April 2019 beschlossen.
Lemgo, den 18. April 2019
(Ort, Datum)
(Ort, Datum)
gez. Wolfgang Reker, 1. Vorsitzender
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Diese Satzung ist durch Eintrag ins Vereinsregister unter Nr. VR 1660 beim Amtsgericht Lemgo am 22.10.2019 in Kraft getreten.
